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18. Oktober 2020

Sanierungen zusätzlich gefördert

Die COVID-19 Sonderreglungen zur Vermeidung von Konkursen fallen per 19. Oktober 2020 ersatzlos weg. Dafür setzt der Bundesrat die im vergangenen August vom Parlament angenommene Aktienrechtsrevision hinsichtlich Anpassungen bei der gerichtlichen Nachlassstundung bereits per 20. Oktober 2020 in Kraft. So kann die provisorische Nachlassstundung für anstatt bisher sechs neu für maximal acht Monate bewilligt werden. Während dieser Dauer muss keine Veröffentlichung in öffentlichen Registern wie dem SHAB oder dem Handelsregister erfolgen, sofern ein operativer Betrieb fortgeführt und dieser von einem Sachwalter überwacht wird.

Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass diese zusätzliche Verbesserung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens ausreichenden Schutz für sanierungswürdige Unternehmen bietet.

Insbesondere sind damit die teilweise Suspendierung der Regeln zur Bilanzdeponierungspflicht bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung sowie die sog. COVID-19-Stundung obsolet geworden. Ein Unternehmen, das wegen Zahlungsunfähigkeit oder anhaltenden schlechten Geschäftsgangs unter Druck gerät, aber gute Aussichten auf Sanierung hat, muss nicht zwingend Konkurs anmelden, sondern kann ab dem 20. Oktober 2020 mit Hilfe der stillen provisorischen Nachlassstundung und mit Unterstützung von Spezialisten den Betrieb fortführen und diskret ein Sanierungskonzept umsetzen. Dazu bleiben acht Monate Zeit, was ausreichend sein sollte. Ist dem nicht so, muss die Geschäftsführung einsehen, dass zu radikaleren Massnahmen gegriffen werden muss, wie z.B. einem Betriebsverkauf zwecks Rettung von Arbeitsplätzen und Maximierung des Verwertungserlöses zu Gunsten der Gläubiger.

Während eines Nachlassstundungsverfahrens steigt der Liquiditätsbedarf des Unternehmens (Gerichts- und Sachwalterkosten, Sanierungsberater, Rechtsanwälte, Vorschüsse an Lieferanten usw.). CETI ist auf solche Fälle spezialisiert und kann mit Hilfe von Investoren eine Überbrückungsfinanzierung, einen sog. Massakredit, zur Verfügung stellen, sodass selbst Unternehmen eine Nachlassstundung beantragen können, die praktisch keine liquiden Mittel mehr haben.

Auch der Bundesrat möchte Unternehmen finanziell fördern, sofern sie sanierungswürdig sind und sich für eine gerichtliche Nachlassstundung entscheiden. So sieht der bundesrätliche Entwurf des COVID-19 Solidarbürgschaftsgesetzes vor, dass Unternehmen, welche einen COVID-19 Kredit ausstehend haben und sich über eine gerichtliche Nachlassstundung sanieren wollen, von den Solidarbürgschaftsorganisationen einen Zuschuss in Höhe von max. CHF 100'000.- für die Gerichts- und Sachwalterkosten beantragen können. Das Gesetz befindet sich derzeit in der parlamentarischen Beratung, wobei die Bestimmungen zur Förderung der Sanierung von Unternehmen bislang keinen Widerspruch ausgelöst haben. Das Gesetz könnte bereits Anfang 2021 in Kraft treten.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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