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2. Mai 2020

COVID-19-Massnahmen

CBF ist auf die Finanzierung von Nachlassstundungen spezialisiert. D.h. auch zahlungsunfähige oder kurz vor der Zahlungsunfähigkeit stehende Unternehmen können mit Hilfe von CBF in den Genuss einer Überbrückungsfinanzierung gelangen und so Zeit für die Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts während der Nachlassstundung gewinnen. Die Kooperationspartner von CBF unterstützen dabei den Sanierungsprozess.

Neu bietet CBF auch die Möglichkeit an, eine Brückenfinanzierung ausserhalb der Nachlassstundung aufzunehmen. Namentlich im Hinblick auf die vorübergehend eingeführte Sistierung der Überschuldungsanzeige kann CBF bei realistischem Sanierungs- und Liquiditätsplan die erforderliche Liquidität zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass ein von CBF anerkannter Sanierungsspezialist die Sanierungsaussichten und das Konzept unterstützt und während der Dauer der Finanzierung überwacht.

Am 20. April 2020 hat der Bundesrat die COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht in Kraft gesetzt. Diese sieht verschiedene Massnahmen und Instrumente vor, um Masseninsolvenzen im Zuge des Lockdowns während der Corona - Krise zu vermeiden und Sanierungen von Unternehmen zu begünstigen.

Folgende Massnahmen und Instrumente sind vorgesehen:

Sistierung der Pflicht zur Überschuldungsanzeige für Gesellschaften, welche per 31. Dezember 2019 nicht überschuldet waren (Rangrücktritte werden nicht berücksichtigt), und basierend auf einem Liquiditäts- und Sanierungsplan bis 31. Dezember 2020 die Überschuldung beseitigen können (allenfalls auch unter Zuhilfenahme von Rangrücktritten). CETI hat sich nach diversen Anfragen dazu entschlossen, aussichtsreiche Sanierungskonzepte mit einer Überbrückungsfinanzierung zu ermöglichen. Die Nachlassstundung ist bei dieser Finanzierungsvariante keine Voraussetzung.

Für die Zwecke der Bewilligung der prov. Nachlassstundung ist vorübergehend kein Sanierungsplan erforderlich und das Nachlassgericht hat nicht zu prüfen, ob eine Sanierung oder der Abschluss eines Nachlassvertrags offensichtlich aussichtslos sind.

  • Die provisorische Nachlassstundung kann vorübergehend auf maximal 6 Monate verlängert werden.
  • Für Unternehmen in provisorischer Nachlassstundung besteht ein Konkursmoratorium bis 31. Mai 2020.
  • Für KMU und Einzelunternehmer wurde als Alternative zur Nachlassstundung vorübergehend die COVID-19-Stundung eingeführt.

Die Notverordnung Insolvenzrecht kann einen Beitrag dazu leisten, dass sanierungsfähige und sanierungswürdige Unternehmen vor Konkurseröffnung geschützt werden. In den zahlreichen Abhandlungen und Zusammenfassungen, welche bereits im Internet kursieren, insbesondere aber auch in den Erläuterungen des Bundesrats zur COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht wird indes vernachlässigt, dass sowohl die Sistierung der Pflicht zur Überschuldungsanzeige bis Ende Jahr, als auch die Sanierung im Rahmen einer Nachlassstundung nur bei ausreichender Liquidität zulässig bzw. erfolgsversprechend ist.

Verfügt ein Unternehmen nicht über ausreichend Liquidität, um den Betrieb mindestens bis Ende Jahr fortzuführen und kann die Liquidität auch nicht mittels eines Sanierungskonzepts wiederhergestellt werden (durch Reduktion der Kosten oder Beschaffung von finanziellen Mitteln), ist die Aussicht auf Überschuldung bis Ende Jahr nicht begründet, weshalb die oberste Unternehmensleitung entweder Antrag auf Konkurseröffnung oder Nachlassstundung stellen muss, und zwar innert der bekannten Frist von 4-6 Wochen ab Feststellung der Überschuldung der Zwischenbilanz.

Genügt dieser Zeitrahmen nicht, kann eine provisorische Nachlassstundung sinnvoll sein, um zusätzliche Zeit für die Erarbeitung eines nachhaltigen Liquiditäts- und Sanierungskonzepts inkl. (Re-) Finanzierung zu gewinnen. Kommt das Nachlassgericht zum Schluss, dass das Sanierungs- und Finanzierungskonzept belastbar ist, kann die Nachlassstundung wieder aufgehoben werden. Wurde die provisorische Stundung still bewilligt und wurde diese daher nicht veröffentlicht, muss auch die Aufhebung der Stundung nicht veröffentlicht werden. Diese Vertraulichkeit des Verfahrens begünstigt die Betriebsfortführung und somit die Sanierungschancen erheblich.

Neu kann die stille, d.h. geheime Phase des Sanierungsverfahrens bis zu 6 Monate dauern. Somit steigen auch die Chancen, eine komplette Sanierung während der provisorischen Stundung zu erreichen und letztere wieder zu verlassen.

Dies im Gegensatz zur COVID-19-Stundung. Diese wird nicht nur zwingend veröffentlicht, sondern der Schuldner muss zusätzlich sämtliche bekannten Gläubiger über die Stundungsbewilligung in Kenntnis setzen. Dies kann fatale Folgen bis hin zur Betriebseinstellung haben, wenn sich Kunden und Lieferanten vom Unternehmen abwenden. Dieses neue Verfahren ist daher nach Ansicht von CBF nicht für Sanierungen geeignet. Selbst als reines Moratorium, d.h. als Mittel zur Vermeidung von Vollstreckungsmassnahmen wie Betreibung oder Konkurseröffnung, wird die COVID-19- Stundung wohl nur dort zur Anwendung gelangen, wo die Veröffentlichung keinen Einfluss auf den Betrieb hat und Lieferanten ohnehin auf Vorkasse bezahlt werden müssen. Dies kann bei Betrieben der Fall sein, welche v.a. Laufkundschaft bedienen wie Geschäfte und Restaurants usw.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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